Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die EU-Zolldatenplattform wird so konzipiert, dass die darin verfügbaren Daten vor unbefugtem Zugriff und anderen Gefahren für ihre Integrität und Sicherheit geschützt werden, was im öffentlichen Interesse liegt. Die Infrastruktur der EU-Zolldatenplattform mit Ausnahme der Infrastruktur für die Telekommunikationsübertragung wird ausschließlich von der Kommission oder der EU-Zollbehörde kontrolliert und verwaltet und befindet sich im Gebiet der Union.
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Bereitstellung, dem Betrieb und der Wartung der EU-Zolldatenplattform und der damit verbundenen Datenverarbeitung auf dieser Plattform müssen Anbieter und andere Dienstleister und ihre Unterauftragnehmer zuverlässig und sicher sein und dürfen nicht dem Einfluss von Regierungen von Drittländern unterliegen und dürfen weder direkt noch indirekt Rechtsvorschriften, einschließlich Dekreten, eines Drittlands unterliegen, die die Offenlegung von Daten auf der EU-Zolldatenplattform gegenüber Behörden dieses Landes erfordern könnten. Sie müssen auch die Zuverlässigkeit, Sicherheit und Unabhängigkeit der EU-Zolldatenplattform sicherstellen. Diese Anbieter und anderen Dienstleister sowie ihre Unterauftragnehmer sind rechtmäßig in der Union niedergelassen und werden weder direkt noch indirekt von einem Unternehmen aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates kontrolliert. Bei kritischen Dienstleistungen, einschließlich datenbezogener Tätigkeiten, kann der öffentliche Auftraggeber vom Anbieter, anderen Dienstleister oder Unterauftragnehmer eine Sicherheitsermächtigung verlangen.
Der öffentliche Auftraggeber der EU-Zolldatenplattform kann von Bietern, Anbietern und anderen Dienstleistern sowie deren Unterauftragnehmern jederzeit Nachweise über die Maßnahmen verlangen, die sie vorsehen, um jede unbefugte Offenlegung von Daten der EU-Zolldatenplattform zu verhindern, einschließlich Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Unabhängigkeit und Nichtoffenlegung erfüllen, sowie Nachweise darüber, dass sie zuverlässig und sicher sind und nicht dem Einfluss von Regierungen von Drittländern unterliegen.
Die Sicherheit der Lieferkette von allen IT-Komponenten und jeglicher Hardware und Software wird so weit wie möglich gewährleistet. Der öffentliche Auftraggeber der EU-Zolldatenplattform kann von Anbietern und anderen Dienstleistern sowie von ihren Unterauftragnehmern entsprechende Nachweise verlangen.
Hat der öffentliche Auftraggeber der EU-Zolldatenplattform Grund zur Annahme, dass die Maßnahmen, die von Bietern, Anbietern und anderen Dienstleistern oder ihren Unterauftragnehmern ergriffen wurden, um ihren Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 nachzukommen, unzureichend sind oder dass die von ihnen gemäß diesem Artikel vorgelegten Nachweise nicht völlig zuverlässig sind, so kann er im Rahmen des betreffenden Auftrags oder des betreffenden Vergabeverfahrens alle Maßnahmen ergreifen, die er für erforderlich hält, um Abhilfe zu schaffen, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Aussetzung oder Beendigung dieses Auftrags oder des Ausschlusses von diesem Vergabeverfahren. Dies gilt unbeschadet anderer zusätzlicher Rechte auf Abhilfe, die wie folgt vorgesehen sind:
vom öffentlichen Auftraggeber für die EU-Zolldatenplattform im betreffenden Vertrag oder
im Unionsrecht oder im nationalen Recht.
Sofern in Titel III oder XIII oder in einer für die Union bindenden internationalen Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist, dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verarbeitete Daten einem Drittland, einer internationalen Organisation oder natürlichen oder juristischen Personen, die außerhalb des Gebiets der Union niedergelassen sind, nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
Die EU-Zolldatenplattform wird so weit wie möglich so konzipiert, dass vorkommerzielle, kommerzielle, technische, vertragliche und organisatorische Hindernisse vermieden werden, die der Übermittlung oder Übertragung von Daten, Anwendungen oder digitalen Vermögenswerten durch den öffentlichen Auftraggeber an einen anderen Dienstleister oder deren Nutzung in einer interoperablen Umgebung entgegenstehen, diese behindern oder verhindern.
Angesichts der Bedeutung der EU-Zolldatenplattform für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der in der Union für Zollzwecke verarbeiteten Daten,…
Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler…
befugte Bedienstete von Zollbehörden, anderen zuständigen Behörden oder anderen einschlägigen Behörden oder befugten Stellen, deren personenbezogene Daten…
Bei den an die EU-Zolldatenplattform übermittelten Daten handelt es sich größtenteils um nicht personenbezogene Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für…
Um ein einheitliches Niveau der Digitalisierung sicherzustellen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu…
Die EU-Zolldatenplattform stellt eine sichere und gegenüber Cyberangriffen widerstandsfähige zentrale IT-Plattform bereit, die als zentrale Stelle für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.