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Personen dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten verarbeiten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, die sie übermittelt haben oder die in ihrem Namen übermittelt wurden oder die an sie gerichtet oder für sie bestimmt sind. Diese Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu folgenden Zwecken:
Ausübung der Rechte dieser Person oder Erfüllung der Verpflichtungen dieser Person aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern, und
Nachweis, dass die Person die zollrechtlichen Vorschriften und andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften einhält.
Eine Zollbehörde darf auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke und im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 12 dieses Artikels festgelegten Vorschriften verarbeiten: Um die Wirksamkeit der Zollkontrollen zu gewährleisten, können alle Zollbehörden die Daten von Zollkontrollen, bei denen nicht konforme Waren ermittelt wurden, erhalten und verarbeiten.
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern, sowie Überprüfung der Einhaltung der genannten Vorschriften;
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Kontrollen und dem Risikomanagement gemäß Titel IV;
Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit unter den Bedingungen gemäß Titel XIII erforderlichen Aufgaben;
Die EU-Zollbehörde darf auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke verarbeiten:
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Artikel 42 und 43;
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zollrisikomanagement gemäß Titel IV Kapitel 2;
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Titel XII Kapitel 2 sowie Titel XI;
Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit unter den Bedingungen gemäß Titel XIII relevanten Aufgaben.
Die Kommission darf auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die folgenden Zwecke verarbeiten:
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Risikomanagement gemäß Titel IV Kapitel 2;
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung von Waren, deren Ursprung und Wert sowie deren zollamtlicher Beobachtung im Einklang mit den Titeln I und IX;
Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen und dem Krisenmanagement gemäß Titel XI;
Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die EU-Zollbehörde gemäß Titel XII;
Wahrnehmung der für die Zusammenarbeit unter den Bedingungen gemäß Titel XIII erforderlichen Aufgaben;
Bewertung und Evaluierung der Leistung der Zollunion gemäß Titel XV Kapitel 1;
Überwachung der Durchführung und Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Vorschriften, einschließlich der Überprüfung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger in der Union fälliger Zölle, Gebühren und Steuern;
Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher europäischer Statistiken und anderen Analysen gemäß den Rechtsakten der Union, für die Daten der EU-Zolldatenplattform benötigt werden;
gegebenenfalls Leistung eines Beitrags zur Umsetzung anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften im Einklang mit dem darin festgelegten Anwendungsbereich und Zweck.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darf auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die Ausübung seiner Tätigkeiten in Zollangelegenheiten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 unter den in diesen Verordnungen für den Datenschutz festgelegten Bedingungen verarbeiten.
Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und zur Feststellung der Haftung einer Person für die Zahlung etwaiger für relevante Waren in der Union anfallender Verbrauchsteuern, Gebühren und Steuern verarbeiten, und im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 12 festgelegten Vorschriften.
Die nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich im erforderlichen Umfang und für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer und nationaler amtlicher Statistiken und im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 12 festgelegten Vorschriften verarbeiten.
Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich in dem erforderlichen Umfang und zur Durchsetzung der Rechtsakte der Union zur Regelung des Inverkehrbringens oder der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln und Pflanzen sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden mit Blick auf die Minimierung des Risikos, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Union gelangen, und im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 12 dieses Artikels festgelegten Vorschriften verarbeiten.
Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Marktüberwachungsbehörden dürfen auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten, einschließlich personenbezogener Daten und sensibler Geschäftsdaten, ausschließlich in dem erforderlichen Umfang und zur Durchsetzung der Rechtsakte der Union zur Regelung des Inverkehrbringens oder der Sicherheit von Waren sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden mit Blick auf die Minimierung des Risikos, dass nicht konforme Erzeugnisse in die Union gelangen, und im Einklang mit den in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 12 dieses Artikels festgelegten Vorschriften verarbeiten.
Die Kommission, das OLAF und – sobald diese eingerichtet ist – die EU-Zollbehörde dürfen bis zum 28. Februar 2034 die Daten, einschließlich personenbezogener Daten, aus den vorhandenen, von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systemen für den Informationsaustausch – ausschließlich für die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke – verarbeiten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels zu ändern, indem die in diesen Absätzen aufgeführten Zwecke angesichts sich wandelnder Bedürfnisse der Zollbehörden, der die EU-Zollbehörde und der Kommission in Bezug auf die Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften oder anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften geklärt und ergänzt werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften und Modalitäten für die Verarbeitung von Daten auf der EU-Zolldatenplattform durch die in den Absätzen 2 und 6 bis 9 genannten Behörden. Bei der Festlegung dieser Vorschriften und Modalitäten muss die Kommission für jede Behörde oder Kategorie von Behörden Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
die von der betreffenden Behörde oder Kategorie von Behörden angewandten bestehenden Schutzmaßnahmen bewerten, um sicherzustellen, dass die Daten nur für den entsprechenden Zweck verarbeitet werden;
gewährleisten, dass die Verarbeitung bezogen auf den entsprechenden Zweck in einem verhältnismäßigen und notwendigen Umfang erfolgt;
bestimmte Kategorien von Daten festlegen, die die Behörde verarbeiten kann;
von den in den Absätzen 6 bis 9 genannten Behörden erforderlichenfalls verlangen, dass sie eine spezielle Kontaktstelle oder zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen;
die Notwendigkeit prüfen, die anschließende Weitergabe von einschlägigen Daten einzuschränken.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Bei den an die EU-Zolldatenplattform übermittelten Daten handelt es sich größtenteils um nicht personenbezogene Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für…
Anwendungen, die für die Anbindung an die EU-Zolldatenplattform notwendig sind, um Daten auf der Plattform bereitzustellen bzw. Daten der Plattform zu…
Die EU-Zollbehörde kann, soweit dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare…
die Festlegung technischer Spezifikationen für die Datenverarbeitung innerhalb der EU-Zolldatenplattform;
Die EU-Zolldatenplattform sollte den Datenfluss ermöglichen. Die Nutzer sollten in der Lage sein, alle relevanten Daten, die zur Erfüllung ihrer zollrechtlichen…
Die Zollbehörden können, soweit dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.