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Ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen den Zollbehörden Daten übermitteln oder zur Verfügung stellen, können diese Behörden zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit dieser Daten
die Daten und die Unterlagen prüfen, auch durch den Zugang zu den im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten befindlichen oder in dessen Namen von Dienstleistern gespeicherten Datenquellen;
die Übermittlung weiterer Unterlagen oder Daten verlangen, einschließlich im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten befindlicher oder in dessen Namen von Dienstleistern gespeicherter Daten;
Zugang zu den elektronischen Aufzeichnungen des Beteiligten verlangen;
eine Beschau der Waren vornehmen;
Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen hinsichtlich der Überprüfung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Beschau der…
Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur…
die Überprüfung der Echtheit, Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der von einer Person übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten,
die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten sowie das Vorhandensein, die Echtheit, die Richtigkeit und die…
eine Prüfung des Managementsystems, der Organisation, der internen Verfahren oder internen Systeme des Wirtschaftsbeteiligten, wie Buchführung und Logistik,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.