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Die Ergebnisse der Überprüfung der vom Einführer, vom Ausführer, vom Beförderer oder vom Inhaber des Versandverfahrens übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten gemäß Artikel 64 werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden, und die Anwendung anderer in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegter Verpflichtungen verwendet.
Die Ergebnisse der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen haben im gesamten Zollgebiet der Union die gleiche Beweiskraft.
Werden die vom Einführer, vom Ausführer, vom Beförderer oder vom Inhaber des Versandverfahrens übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten nicht überprüft, so gilt Absatz 1 auf der Grundlage dieser Daten.
Stellen die Zollbehörden fest, dass eine bestimmte Ware oder bestimmte Waren, die Bestandteil einer Sendung sind, nicht konform sind, so beurteilen sie gemäß den Kriterien, die in einem gemäß Absatz 5 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festzulegen sind, ob bei anderen Waren in einer anderen Sendung ein gleichartiges Risiko besteht. In diesen Fällen können die Zollbehörden die betreffenden Waren als nicht konform betrachten und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden Risikominderungsmaßnahmen ergreifen oder die Überlassung dieser anderen Waren gemäß Artikel 77 Absatz 4 ablehnen. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn der Einführer nachweist, dass die nicht überprüften Waren konform sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
die Maßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse der in diesem Artikel genannten Überprüfung und
die Kriterien, nach denen die Zollbehörden Ergebnisse der Überprüfung als Nachweise dafür betrachten können, dass bei anderen Waren ein gleichartiges Risiko der Nicht-Einhaltung von Vorschriften gemäß Absatz 4 dieses Artikels besteht.
Die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren verwendet, in das die Waren übergeführt…
die Ergebnisse der Kontrollen, die die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, zur Überprüfung der Zollanmeldung durchgeführt hat, sowie die Kontrollen bei…
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf die Überprüfung der Zollanmeldung, die Beschau der Waren und die Entnahme von…
Verfahrensaspekte der Kontrollen, einschließlich nachträglicher Kontrollen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, sowie der Verfügbarmachung der…
die Überprüfung der Echtheit, Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der von einer Person übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten,
die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten sowie das Vorhandensein, die Echtheit, die Richtigkeit und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.