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Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, können Risikominderungsmaßnahmen unterliegen, die sich insbesondere auf die im Zusammenhang mit diesen Waren übermittelten oder zur Verfügung gestellten Daten stützen.
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt des Eingangs in dieses Gebiet der zollamtlichen Überwachung.
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung:
im Falle von Nicht-Unionswaren, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden;
im Falle von Unionswaren, bis ihr zollrechtlicher Status bestätigt wird, es sei denn, sie werden in die Endverwendung übergeführt.
Unionswaren, die in die Endverwendung übergeführt werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung:
wenn die Waren zur mehrfachen Verwendung geeignet sind, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab dem Tag der ersten Verwendung dieser Waren für die Zwecke, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;
bis die Waren für die Zwecke verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;
bis die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben wurden;
bis die Waren für andere Zwecke als die, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.
Unionswaren, die in die Ausfuhr oder in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht, zugunsten der Staatskasse aufgegeben oder zerstört wurden oder bis die Zollanmeldung oder die relevanten Daten für die Ausfuhr oder das Verfahren der passiven Veredelung für ungültig erklärt werden.
Unionswaren, die in das interne Versandverfahren übergeführt wurden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis die Zollbehörden das Verfahren gemäß Artikel 129 Absatz 2 erledigen.
Die Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
Der Besitzer von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit eine Beschau der Waren vornehmen oder Proben und Muster entnehmen, insbesondere um ihre zolltarifliche Einreihung, ihren Zollwert oder ihre zolltarifliche Einreihung zu bestimmen.
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen…
Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Die…
führen alle anderen stichprobenweisen oder risikoorientierten Zollkontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen…
Zur Ausfuhr, zum internen Unionsversand oder zur passiven Veredelung angemeldete Unionswaren unterliegen ab der Annahme der in Absatz 1 genannten Zollanmeldung…
die Ergebnisse der Kontrollen, die die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, zur Überprüfung der Zollanmeldung durchgeführt hat, sowie die Kontrollen bei…
Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.