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Bis zum 28. Februar 2031 können die Zollbehörden einer Person auf Antrag bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. Die Zollbehörden können auf die Anforderung der Bewilligung nach Unterabsatz 1 verzichten, wenn die Zollstelle, bei der die Abgabe der Zollanmeldung erfolgt, und die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, der Verantwortung derselben Zollbehörde unterstehen.
Nur ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a kann die Bewilligung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beantragen.
Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird,
überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren,
führt Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung durch,
ersucht in begründeten Fällen die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, bestimmte Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung durchzuführen, und
führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch.
Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, und die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, tauschen die für die Überprüfung der Zollanmeldung und für die Überlassung der Waren erforderlichen Informationen aus.
Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, die Zollkontrollen gemäß Absatz 3 Buchstabe c durch und teilt der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, die Ergebnisse dieser Kontrollen mit.
Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, überlässt die Waren, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
die Ergebnisse ihrer eigenen Kontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung,
die Ergebnisse der Kontrollen, die die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, zur Überprüfung der Zollanmeldung durchgeführt hat, sowie die Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, die für die Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels gelten.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die zentrale Zollabwicklung, einschließlich der einschlägigen Zollformalitäten und -kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
ersucht in begründeten Fällen die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, die Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 188 Buchstaben c…
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
der für den Ort, an dem sich die in ein Versandverfahren zu überführenden Waren befinden, zuständigen Zollstelle,
in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen jede andere Person, die in der Lage ist, alle Informationen zu übermitteln, die für die…
die Waren überlassen haben.
die für die Überwachung zuständige Zollstelle hat Zugang zu allen Informationen, die sie aus ihrer Sicht für die Ausübung ihres Rechts, im Bedarfsfall eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.