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Geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte sollten von ihrem Mitgliedstaat der Ansässigkeit beaufsichtigt werden. Abweichend und vorbehaltlich der Überprüfung bleiben Wirtschaftsbeteiligte, die nicht vertrauenswürdige Handelsbeteiligte sind, unter der Aufsicht der Zollbehörde des Mitgliedstaates, in dem sich die Waren tatsächlich befinden. Bis zum 31. Dezember 2031 sollte die Kommission diese beiden Aufsichtsmodelle bewerten, auch im Hinblick auf ihre Wirksamkeit bei der Aufdeckung und Verhinderung von Betrug. Bei dieser Bewertung sollten auch Aspekte der indirekten Besteuerung berücksichtigt werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission befugt sein, im Wege eines delegierten Rechtsakts zu entscheiden, ob die beiden Aufsichtsmodelle beibehalten werden sollen oder ob in allen Fällen die für den Ort der Ansässigkeit des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten zuständige Zollbehörde die Waren überlassen soll. Auch der Ort des Entstehens der Zollschuld sollte entsprechend der Festlegung der zuständigen Zollbehörde geregelt werden.
Wenn es aufgrund von Hinweisen auf Verstöße des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten gerechtfertigt ist, kann die EU-Zollbehörde in Zusammenarbeit…
die Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung der geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit und…
Derzeit werden Zollschulden von dem Mitgliedstaat erhoben, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde. Es liegt im Ermessen des Handelsbeteiligten, ob er dies im…
Da geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte als zuverlässig gelten und den Zollbehörden so echtzeitnah wie technisch möglich Daten über die Beförderung der…
Um die Integrität der Zollunion und die einheitliche Anwendung des Status des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten durch die Zollbehörden der…
Die Änderungen bei den Zollverfahren und der Arbeitsweise der Zollbehörden erfordern eine neue Partnerschaft zwischen den Zollbehörden und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.