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Artikel 9 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte verweist auf einen Anhang (das „Rheinmanifest“), der den Warenverkehr auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen erleichtert, indem er als zollrechtliches Versandverfahren über die Landesgrenzen von vier Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden) sowie der Schweiz hinweg betrachtet wird. Nach Auskunft der Zollverwaltungen wird das Rheinmanifest in den an den Rhein grenzenden Mitgliedstaaten in der Praxis nicht mehr als Zollversandverfahren verwendet. Stattdessen werden die Waren auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen nun nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Unionsversandverfahren über das Neue EDV-gestützte Versandverfahren befördert. Daher sollte der Verweis auf das Rheinmanifest in Fällen gestrichen werden, in denen eine Warenbeförderung als externer oder interner Versand angesehen wird.
Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage…
Absatz 1 steht der Anwendung von Sonderregeln in Bezug auf in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich…
die nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, die nicht unter Ziffer i fallen, wurden nicht gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments…
Der Verweis in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf Artikel 141 derselben Verordnung sollte gestrichen werden, damit klargestellt ist, dass Artikel…
Zur Erleichterung der Handelsströme schließt Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Anwendung einiger…
Gemäß der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Bedingungen für Binnenschiffe darf jedes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.