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Der Inhaber der Entscheidung kommt den Verpflichtungen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.
Der Inhaber der Entscheidung überwacht kontinuierlich, dass die Kriterien für die Entscheidung erfüllt sind und die Bedingungen eingehalten werden, und dass den Verpflichtungen aus dieser Entscheidung nachgekommen wird, und richtet erforderlichenfalls interne Kontrollen ein, die geeignet sind, illegale oder vorschriftswidrige Vorgänge zu verhüten, zu erkennen und zu berichtigen.
Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten.
Die Zollbehörden überwachen regelmäßig, ob der Inhaber der Entscheidung die einschlägigen Kriterien nach wie vor erfüllt und seinen Verpflichtungen weiter nachkommt und insbesondere, ob der Inhaber der Entscheidung in der Lage ist, Fehler durch geeignete interne Kontrollen zu verhüten, darauf zu reagieren und sie zu beheben und die Zollbehörden über jeden Verdacht auf Zollbetrug zu unterrichten, von dem der Inhaber Kenntnis hat oder nach vernünftigem Ermessen Kenntnis hätte haben müssen, oder über Informationen, die zu seiner Aufdeckung führen könnten, insbesondere gemäß den Artikeln 27, 28, 30 und 31. Die Zollbehörden bewerten auf der Grundlage dieser Überwachungstätigkeit gegebenenfalls das Risikoprofil des Inhabers der Entscheidung. Ist der Inhaber der Entscheidung seit weniger als drei Jahren im Zollgebiet der Union ansässig, so erfolgt im ersten Jahr nach dem Erlass der Entscheidung eine intensive Überwachung des Inhabers durch die Zollbehörden.
Die Zollbehörden teilen der EU-Zollbehörde die Entscheidungen auf Antrag, die sie erlassen haben, sowie alle gemäß Absatz 4 ausgeführten Überwachungstätigkeiten mit. Die EU-Zollbehörde trägt diesen Informationen für die Zwecke des Risikomanagements Rechnung.
Bis zum 28. Februar 2034 erfassen die Zollbehörden ihre Entscheidungen in den von der Kommission und den Mitgliedstaaten entwickelten vorhandenen elektronischen Systemen für den Informationsaustausch. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben Zugang zu diesen Entscheidungen und den zugrundeliegenden Informationen in diesen Systemen.
Unbeschadet anderer anwendbarer Vorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung erlassen haben, diese jederzeit zurücknehmen, widerrufen oder ändern, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde über die Rücknahme, den Widerruf und die Änderung einer Zollentscheidung, es sei denn, diese Informationen sind bereits auf der EU-Zolldatenplattform verfügbar.
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen bewerten die Zollbehörden eine Entscheidung neu.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
detaillierte Vorschriften für die Überwachung von Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels,
die besonderen Fälle, in denen Entscheidungen gemäß Absatz 8 neu zu bewerten sind und die Vorschriften für eine solche Neubewertung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementDer Inhaber der Entscheidung unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf…
wenn mit der Entscheidung die Durchführung einer anderen Entscheidung sichergestellt werden soll, auf die Unterabsatz 1 angewendet wurde, und zwar unbeschadet…
der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt.
in anderen bestimmten Fällen.
Beantragt eine Person eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so legt sie den zuständigen Zollbehörden alle…
die Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung die ihm aus dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.