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Um bewährte Verfahren auszutauschen und die operative Wirksamkeit zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus in der Lage sein, Zollbeamte auf Anfrage vorübergehend für die Arbeit in den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats zu entsenden. Die Bedingungen für diese vorübergehenden Entsendungen sollten von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die EU-Zollbehörde sollte auf Anfrage Unterstützung oder Koordinierung leisten. Gegebenenfalls kann sie Leitlinien oder Musterregelungen entwickeln, um diese Form der Zusammenarbeit zu erleichtern.
Die Zollbehörden können auf Anfrage der Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats Zollbeamte vorübergehend für die Arbeit in den Zollbehörden dieses anderen…
Die EU-Zollbehörde kann die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 genannten Zwecke unterstützen und…
Die EU-Zollbehörde kann im erforderlichen Umfang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, nach Konsultation der Kommission und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung…
Die EU-Zollbehörde kann mit anderen nationalen Behörden sowie mit der Kommission und anderen Organen, Ämtern, Agenturen, Netzen und Einrichtungen der Union…
Bei Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften, die in die Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat fallen, ist eine Zusammenarbeit zwischen diesen…
Um mehr Klarheit zu schaffen und den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen Partnerbehörden effizienter zu gestalten, sollten in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.