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Die EU-Zollbehörde arbeitet unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten Verfahren und Protokolle aus, um eine angemessene Reaktion auf Krisensituationen zu gewährleisten. Diese Verfahren und Protokolle können gemäß Artikel 228 Absatz 1 aktiviert werden, wenn Folgendes eintritt:
eine Krise in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die erhebliche oder potenziell erhebliche Auswirkungen auf die zu erfüllenden Zollformalitäten hat und den Warenverkehr, Zollkontrollen oder damit zusammenhängende Verfahren stören könnte;
eine Krise in einem bestimmten Sektor, die koordinierte Maßnahmen der Zollbehörden mit den zuständigen Behörden erfordert.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Protokolle und Verfahren können insbesondere Folgendes umfassen:
die Anwendung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, gemeinsamer Risikokriterien und -standards und Risikoprofile sowie geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, Zollkontrollen und zu erfüllender Zollformalitäten, einschließlich der Zahlungsbedingungen;
einen Rahmen für die Zusammenarbeit zur Unterstützung der vorübergehenden Entsendung von Zollbeamten und Zollkontrollausrüstung von einem Mitgliedstaat in einen anderen;
Schnellabfertigungsverfahren an den Grenzen, um Verzögerungen und Rückstaus in den Frachtströmen so gering wie möglich zu halten;
die Bedingungen für die Aktivierung, Verlängerung und Deaktivierung der verschiedenen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Bewältigung von Krisensituationen auf der Grundlage klar definierter Erfordernisse und einer angemessenen Begründung;
die Verhinderung von Handelsbeschränkungen in Bezug auf krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;
einen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs gemäß Artikel 29 Absatz 9 und Artikel 31 Absatz 11 der vorliegenden Verordnung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die vernünftigerweise zu erwartenden Auswirkungen auf die Handelsströme und auf die Kontrollressourcen einzelner Mitgliedstaaten.
Verfahrensmaßnahmen für die vorübergehende Nutzung von oder den vorübergehenden Zugang zu vorhandenen Zollinformationssystemen;
Erörterung, ob die Einleitung des in Artikel 23 genannten Verfahrens erforderlich und verhältnismäßig sein könnte;
Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung von möglichen Krisen im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die strikt auf das für ihre Bewältigung erforderliche Maß…
eine Analyse der Maßnahmen, die zur Reaktion auf eine Krisensituation oder eine Situation höherer Gewalt in dem betreffenden Mitgliedstaat und zu deren Behebung…
das Ziel, die Zulassungs- und Registrierungsverfahren für krisenrelevante Dienste zu beschleunigen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.