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Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 515/97 arbeiten die Zollbehörden untereinander, mit der Kommission und mit der EU-Zollbehörde gemäß den zollrechtlichen Vorschriften und allen anderen Rechtsakten der Union, die eine solche Zusammenarbeit vorsehen, zusammen, um eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Rechtsakte zu gewährleisten und die Erfüllung ihres Auftrags gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.
Die Zollbehörden können auf Anfrage der Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats Zollbeamte vorübergehend für die Arbeit in den Zollbehörden dieses anderen Mitgliedstaats zu überlassen. Die Zollbehörden unterrichten die EU-Zollbehörde über diese vorübergehenden Überlassungen. Die EU-Zollbehörde kann ihre Unterstützung anbieten und diese Überlassungen mit Zustimmung der betreffenden Zollbehörden koordinieren. Die betreffenden Mitgliedstaaten können die erforderlichen Bedingungen für diese Überlassungen in einem Abkommen oder in Arbeitsvereinbarungen festlegen.
Die Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Artikel 267 vorgesehenen gemeinsamen Kontrollen von sich aus gemeinsame Kontrollen durchführen. Sie unterrichten die EU-Zollbehörde über diese gemeinsamen Kontrollen.
Die Kommission, das OLAF und die EU-Zollbehörde können für die in diesem Kapitel genannte Zusammenarbeit zweckdienliche Daten gemäß Titel III austauschen. Umfasst dieser Austausch Informationen über Risiken, so stellt die EU-Zollbehörde sicher, dass diese Informationen bei ihren Risikomanagementtätigkeiten gemäß dem vorliegenden Titel und Titel XII wirksam genutzt werden.
Die EU-Zollbehörde kann mit anderen nationalen Behörden sowie mit der Kommission und anderen Organen, Ämtern, Agenturen, Netzen und Einrichtungen der Union…
Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen.
Die Kommission, die Zollbehörden und die EU-Zollbehörde können nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts gemäß dieser Verordnung verarbeitete Daten mit…
Erleichterung und Koordinierung von Kontrollen durch andere Behörden;
Die EU-Zollbehörde kann die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 genannten Zwecke unterstützen und…
Zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden sollten die gemeinsamen operativen Anstrengungen erhöht werden, um wirksame Zollkontrollen an den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.