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Die Verordnung (EU) 2021/1755 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) jeglicher verbleibende vorläufig zugewiesene Betrag wird im Jahr 2025 gemäß Artikel 12 bereitgestellt.“
folgender Unterabsatz wird angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden die nicht gemäß Artikel 4a auf die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität übertragenen Beträge, die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu zahlen wären, nicht gezahlt und von dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Betrag abgezogen.
Artikel 4a Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission bis zum 1. März 2023 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität stellen.“
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