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In Anhang 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 wurden insbesondere zwei neue Richtlinien aufgenommen, nach denen die Vertragsstaaten sicherstellen müssen, dass ihre nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt Verfahren für die Meldung von Störungen im Zusammenhang mit unrechtmäßigen Eingriffen und diese vorbereitende Handlungen (Richtlinie 5.1.6) sowie ein System für vertrauliche Meldungen für die Analyse von Sicherheitsinformationen von Quellen wie Fluggästen, Besatzung und Bodenpersonal (Standard 3.5.1 Buchstabe d) vorsehen.
Dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“), das die Durchführung der für den…
Im Interesse der allgemeinen Sicherheit in der Zivilluftfahrt ist es wünschenswert, die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von…
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen entsprechen, die in Anhang 16…
Insbesondere als Grundlage für die Politikgestaltung, zur Vereinfachung der Meldung durch Betreiber und betreffende Stellen, die für die Durchführung des…
Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen fest, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt…
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen des Anhangs 16 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.