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Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen entsprechen, die in Anhang 16 Band I und Band II des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) in der am 17. November 2011 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen dieses Anhangs, festgelegt sind. Diese Anforderungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission in das Unionsrecht übernommen.
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen des Anhangs 16 des…
Die Umweltschutzvorschriften entsprachen den für das Produkt geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago.
Anhang I (Teil-21) Nummer 21.A.18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 erhält folgende Fassung: „a) Die einschlägigen Lärmschutzanforderungen für die…
Dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“), das die Durchführung der für den…
Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „m) ‚grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen‘ verbindliche Vorschriften für die…
Im Interesse der allgemeinen Sicherheit in der Zivilluftfahrt ist es wünschenswert, die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.