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Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 soll das nationale Qualitätskontrollprogramm der Mitgliedstaaten die rasche Aufspürung und Behebung von Mängeln ermöglichen. Um dieses Ziel effizienter zu erreichen, sollten sich die in Erwägungsgrund 3 genannten neuen ICAO-Richtlinien in den nationalen Qualitätskontrollprogrammen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt widerspiegeln.
Die Entwicklung und Durchführung eines nationalen Qualitätskontrollprogramms in allen Mitgliedstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung der…
Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der Durchführung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie die Weiterentwicklung der globalen Methodik zur…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission wurde der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 der Anhang II über gemeinsame Spezifikationen für nationale…
Um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, sollte die Kommission Inspektionen vornehmen. Inspektionen unter…
Um die Einhaltung dieser Verordnung und des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zu überwachen, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales…
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass die Hauptziele des Programms für Sicherheitsaudits der ICAO und des Inspektionsprogramms der Europäischen Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.