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Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“ genannt) in der Ausgabe vom 20. November 2008 für Band I und Band II, mit Ausnahme seiner Anlagen, entsprechen müssen.
Die Umweltschutzvorschriften entsprachen den für das Produkt geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago.
Dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“), das die Durchführung der für den…
Im Interesse der allgemeinen Sicherheit in der Zivilluftfahrt ist es wünschenswert, die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von…
Das Abkommen von Chicago und seine Anhänge wurden seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geändert.
Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen fest, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt…
Die Gemeinschaft ist zwar keine Vertragspartei des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt („Chicagoer Abkommen“) aus dem Jahr 1944, doch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.