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Spanien und Frankreich stellen bei der Festsetzung ihrer Fangmöglichkeiten für die gewerbliche Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b (Golf von Biskaya) sicher, dass die Summe ihrer jeweiligen Fangmöglichkeiten sowie der gewerblichen Rückwürfe und der Anlandungen und toten Rückwürfe im Rahmen der Freizeitfischerei 3 883 t nicht überschreitet. Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für diese Fangmöglichkeiten.
Spanien und Frankreich unterrichten die Kommission bis zum 15. März über die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 und darüber, wie diese Fangmöglichkeiten mit jenem Absatz im Einklang stehen.
Fänge, die im Rahmen der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 in der gewerblichen Fischerei getätigt werden, werden von Spanien und Frankreich (BSS/8AB.) gemeldet.
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b
täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden und
Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b
Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.