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Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Unterdivisionen 20-23 mit stationären Kiemennetzen fischen, verwenden keine Maschenöffnungen zwischen 80 mm und 119 mm.
Absatz 1 gilt nicht für
Fischereifahrzeuge der Union, die nicht quotengebundene Arten befischen und deren Beifänge von Seezunge (Solea solea) in dem Seegebiet südlich von 55° 00' nördlicher Breite und bis zu zwei Seemeilen von den Basislinien entfernt weniger als 1 % betragen, oder
Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.
Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter…
Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter…
Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Seezungen- und Schollenbestände im Kattegat, im Skagerrak, in dem Teil der ICES-Division IIIa, der…
Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter…
Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise…
deren Kabeljaubeifänge nach Bewertung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.