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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 gilt die Wiederaufstockung von Glasaal als Bestandserhaltungsmaßnahme, für die sich bestimmte Mitgliedstaaten in ihren Bewirtschaftungsplänen für Aal entschieden haben. Um diesen Mitgliedstaaten die weitere Durchführung dieser Maßnahme zu ermöglichen, können Glasaalfänge in den Meeres- und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres und möglicherweise während des Hauptwanderungszeitraums erforderlich sein. Daher können die Mitgliedstaaten ausschließlich zur Wiederaufstockung die Fortsetzung der Glasaalfischerei während des Hauptwanderungszeitraums von Glasaal für weitere 50 Tage gestatten.
Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d können die betreffenden Mitgliedstaaten für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm während der…
Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d können die betreffenden Mitgliedstaaten für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm während der…
Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d können die betreffenden Mitgliedstaaten für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm während der…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 gilt die Wiederaufstockung von Glasaal als Bestandserhaltungsmaßnahme, für die sich bestimmte Mitgliedstaaten in ihren…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 gilt die Wiederaufstockung von Glasaal als Bestandserhaltungsmaßnahme, für die sich bestimmte Mitgliedstaaten in ihren…
In den Meeresgewässern und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks sollte(n) die Schonzeit(en) den Hauptwanderungszeitraum bzw. die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.