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Laut dem ICES liegt die Biomasse von Seezunge (Solea solea) in den ICES-Unterdivisionen 20-24 2026 unter Blim. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/973 sollten Abhilfemaßnahmen für 2026 ergriffen werden, um sicherzustellen, dass dieser Bestand wieder eine Biomasse oberhalb des MSY erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Diese Abhilfemaßnahmen sollten für Fischereien mit erheblichen Beifängen von Seezunge eingerichtet werden, d. h. für gemischte Fischereien auf Scholle (Pleuronectes platessa) mit Kiemennetzen und für gemischte Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Schleppnetzen. Da der Beifang von Seezunge in der Kiemennetzfischerei in der Unterdivision 24 und in kleinen Küstenfischereien in Unterdivision 22 südlich von 55 °N minimal ist, sollten diese Gebiete von solchen Maßnahmen ausgenommen werden.
In Bezug auf den Dorschbestand in der westlichen Ostsee empfiehlt der ICES, nachdem er für mehrere Jahre ein niedriges Fangniveau empfohlen hatte, Nullfänge für…
In den ICES-Divisionen 8c, 8d, 8e und in den Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 werden drei verschiedene Arten von Seezunge im…
Es ist notwendig, die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Seezunge (Solea solea) im westlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7e) gemäß Artikel 12 des…
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/973 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/472 gilt, dass wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die…
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20-24…
Für den Heringsbestand in der westlichen Ostsee empfiehlt der ICES im achten Jahr in Folge Nullfänge. Wie schon 2024 hat der ICES die Schätzungen der Biomasse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.