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Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele ( Aristaeomorpha foliacea ) und Afrikanischer Tiefseegarnele ( Aristeus antennatus ) im Ionischen Meer und im Levantischen Meer dienen.
Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist unter Anhang VII festgesetzt.
Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VII festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
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