Erwägungsgrund 7 32026R0266
In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung aufgeführten Bestände im Einklang mit den Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit, bei denen der MSY erreicht wird (Spannen von FMSY), oder auf einen niedrigeren Wert und in Übereinstimmung mit den Schutzmaßnahmen gemäß der genannten Verordnung festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) enthalten. Liegen keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vor, so sind die Fangmöglichkeiten für die Bestände gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 6 der genannten Verordnung festzusetzen.