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In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände: Wissenschaftliche Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Engraulis encrasicolus ANE Sardelle Merluccius merluccius HKE Europäischer Seehecht Mullus barbatus MUT Rote Meerbarbe Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat Parapenaeus longirostris DPS Rosa Geißelgarnele Sardina pilchardus PIL Sardine Solea solea SOL Seezunge 1. Kleine pelagische Bestände — geografische Untergebiete 17 und 18 a) Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht Arten Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine) Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer derUntergebieten 17 und 18 Engraulis encrasicolus (ANE/GF1718) Sardina pilchardus (PIL/GF1718) Italien 14 154,5 8 062,3 Kroatien 9 542,5 32 625,7 Slowenien 111 189 Union 23 808 40 877 TAC entfällt b) Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen Mitgliedstaat Fanggerät Anzahl der Schiffe kW BRZ Kroatien PS 249 77 145,52 18 537,72 Italien PTM, OTM und PS 187 64 655 14 065 Slowenien PS 4 433,7 38,5 (*1) Die Bestimmung in Absatz 28 der Empfehlung GFCM/44/2021/20 gilt nicht für nationale Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen, gemäß den Aufzeichnungen sowohl in den nationalen Registern als auch im GFCM-Register für das Jahr 2014; dies trifft auf Slowenien zu. In einem solchen Fall darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ), Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden. 2. Grundfischbestände — geografische Untergebiete 17 und 18 a) Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern und Flottensegment, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen Fangtage 2026 Art des Fanggeräts Geografisches Gebiet Betroffene Bestände Länge über alles der Schiffe Code der Aufwandsgruppe Italien Kroatien Slowenien Schleppnetze (OTB) Geografische Untergebiete 17 und 18 Rote Meerbarbe; Europäischer Seehecht; Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat < 12 m EFF/MED3_OTB _TR1 2 507 8 988 ≥ 12 m und < 24 m EFF/MED3_OTB _TR2 56 347 20 939 ≥ 24 m EFF/MED3_OTB _TR3 4 937 1 880 Baumkurren (TBB) Geografisches Untergebiet 17 Seezunge < 12 m EFF/MED3_TBB _TR1 200 0 0 ≥ 12 m und < 24 m EFF/MED3_TBB _TR2 3 744 0 0 ≥ 24 m EFF/MED3_TBB _TR3 3 723 0 0 (*1) Slowenien darf die Aufwandsgrenze von 3 000 Fangtagen pro Jahr gemäß Nummer 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 nicht überschreiten. b) Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen Mitgliedstaat Fanggerät Anzahl der Schiffe kW BRZ Kroatien OTB 495 79 867,99 13 267,99 Italien OTB und TBB 1 363 260 618,37 47 148 Slowenien OTB 11 1 813,00 168,67 (*1) Die Bestimmungen in Absatz 9 Buchstabe c und Absatz 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die Schleppnetze (OTB) einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 Buchstabe c der Empfehlung GFCM/43/2019/5 genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die Schleppnetze (OTB) einsetzt, darf im Vergleich zum Referenzzeitraum nicht um mehr als 50 % zunehmen.
In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen,…
In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU)…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Diese Verordnung ist in…
In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Ionischen Meer und im Levantischen Meer Grundfischbestände befischen…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020. Diese Verordnung ist in…
In den Tabellen dieses Anhangs sind Höchstzahl, kW und BRZ der Fischereifahrzeuge der Union, die im Mittelmeer mit FADs Goldmakrele befischen dürfen, und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.