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Um den statistischen Grundsätzen der Kostenwirksamkeit und der Minimierung des Meldeaufwands Rechnung zu tragen, sollte die EZB auch befugt sein, von Berichtspflichtigen statistische Daten zu von ihnen kontrollierten Rechtssubjekten und zu Niederlassungen zu erheben, auch wenn die Niederlassung in einem anderen Land gebietsansässig ist. Durch diese Möglichkeit könnte die EZB den Grundsatz der einmaligen Erhebung („Once-Only“-Prinzip) in ihrem statistischen Meldewesen wirksam umsetzen und damit doppelte Berichtspflichten beseitigen. Somit könnte der Ansatz für die statistische Berichterstattung stärker mit dem Herkunftslandprinzip für die aufsichtliche Berichterstattung in Bezug auf die Tätigkeiten von Niederlassungen in Einklang gebracht werden. Die EZB wäre zudem flexibler bei der Verfolgung verschiedener Ansätze mit Blick auf den Grad der Konsolidierung im Bereich des statistischen Meldewesens.
Vertrauliche statistische Daten, welche die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erhalten, müssen zur Vermeidung der…
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte es den nationalen Zentralbanken (NZBen) möglich sein, Berichtspflichtigen unter bestimmten…
Durch den digitalen Wandel sind vollkommen neue Möglichkeiten für die Integration digitaler Technologien nicht nur in Unternehmen, sondern auch bei der…
Es kann zweckmäßig sein, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen) die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlichen statistischen…
Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Berichtspflichtigen sollte das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) bei den Aspekten, die bei der Überwachung…
Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.