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Die Durchführungsbefugnisse zur Erstellung und Änderung der Listen in den Anhängen II und III dieser Verordnung sollten vom Rat ausgeübt werden, um die Kohärenz mit dem Verfahren zur Erstellung, Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2026/455 zu gewährleisten.