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Abweichend von Artikel 223 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel kann die Union die Kosten tragen, die sich aus der Mittelaufnahme für ein Darlehen an die Ukraine ergeben und die andernfalls von der Ukraine getragen würden (im Folgenden „Fremdkapitalkostenzuschuss“). Diese Kosten umfassen die Schuldendienstkosten (Finanzierungskosten, Kosten des Liquiditätsmanagements und Dienstleistungskosten für Verwaltungsgemeinkosten im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme und -vergabe).
Die Ukraine kann den Fremdkapitalkostenzuschuss jedes Jahr beantragen. Die Kommission kann den Fremdkapitalkostenzuschuss bis zu einem Betrag gewähren, der die Grenzen der im Haushaltsverfahren zur Verfügung gestellten Mittel nicht übersteigt.
Die Ukraine kann den in Absatz 1 genannten Fremdkapitalkostenzuschuss jedes Jahr beantragen. Die Kommission kann den Fremdkapitalkostenzuschuss bis zu einem…
Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine befindet, und im Hinblick auf die Unterstützung der…
Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union jedes Jahr beantragen.
das Drittland hat sich verpflichtet, einen fairen und verhältnismäßigen finanziellen Beitrag zu den Kosten, die sich aus der Mittelaufnahme ergeben, zu leisten,…
Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union bis Ende März eines jeden Jahres beantragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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