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Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 6 vorgelegte Finanzierungsstrategie der Ukraine unverzüglich.
Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Ukraine. Die Kommission kann Anmerkungen machen oder zusätzliche Informationen einholen, einschließlich der Überprüfung von Informationen im Zusammenwirken mit Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen. Die Ukraine stellt alle angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung und kann ihre Finanzierungsstrategie erforderlichenfalls überarbeiten, auch nach deren Vorlage.
Die Kommission bewertet die Finanzierungsstrategie der Ukraine, und zwar insbesondere
die Vollständigkeit, Durchführbarkeit und Kohärenz der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit den zugrunde liegenden Annahmen;
die Kohärenz der Informationen in der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit externen Quellen, einschließlich etwaiger aktueller Überprüfungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) sowie Informationen der Geberplattform für die Ukraine und der Kontaktgruppe für die Verteidigung der Ukraine;
die Übereinstimmung der erwarteten Lücke bei der externen Finanzierung mit der folgenden indikativen Verteilung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine:
30 000 000 000 EUR für die Makrofinanzhilfe gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung oder als zweckgebundene Budgethilfe in Form eines Darlehens, das im Rahmen der Ukraine-Fazilität gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 durchzuführen ist;
60 000 000 000 EUR zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung.
Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung.
Bewertet die Kommission die Finanzierungsstrategie der Ukraine positiv, so legt sie unverzüglich einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 8 vor.
Gibt die Kommission eine negative Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine ab, so teilt sie dies der Ukraine unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe mit. Eine negative Bewertung hindert die Ukraine nicht daran, eine überarbeitete Finanzierungsstrategie vorzulegen.
Bewertet die Kommission eine Aktualisierung der Finanzierungsstrategie der Ukraine, so gilt der vorliegende Artikel.
Um das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine im Rahmen der Verordnung (EU) 2026/467 zu erhalten, muss die Ukraine eine nationale Finanzierungsstrategie…
Die im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung sollte der Ukraine entsprechend ihrem…
Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine wird die Kommission ermächtigt, mittels der diversifizierten…
Die Kommission sollte die Finanzierungsstrategie der Ukraine unverzüglich bewerten und eng mit der Ukraine zusammenarbeiten. Angesichts des erheblichen Umfangs…
Bei der Bewertung des Ukraine-Plans und der Festlegung des der Ukraine zuzuweisenden Betrags berücksichtigt die Kommission die verfügbaren einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.