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Gemäß Artikel 332 AEUV sollten andere Ausgaben als Verwaltungskosten, die den Organen im Zuge der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen, von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, in Bezug auf alle operativen Ausgaben zulasten des Unionshaushalts Anspruch auf eine Angleichung nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates haben, die insbesondere Schuldendienstkosten sowie Inanspruchnahmen der Garantie umfasst. Die Verwaltungskosten, die den Organen bei der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen, sollten zulasten des Unionshaushalts gehen, ohne dass für die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, eine Anpassung erfolgt.
Gemäß Artikel 332 AEUV haben die nicht beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf eine Angleichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in…
Bei der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit werden die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht beteiligten Mitgliedstaaten…
Gemäß Artikel 332 AEUV gehen die in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels bezeichneten Ausgaben der EUStA zulasten der Mitgliedstaaten. Die…
Mit dem Beschluss (EU) 2026/258 des Rates wurde eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine in Höhe von 90 000 000 000 EUR…
Diese Verordnung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Es sei daran erinnert, dass eine Nichtbeteiligung…
Gemäß Artikel 317 AEUV und im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.