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Die Verordnung (EU) 2024/792 wird wie folgt geändert:
In Artikel 6 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Beträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 werden als zusätzliche finanzielle Unterstützung gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung in Form von Darlehen durchgeführt und zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen bereitgestellt.
In Artikel 22 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Nach Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vereinbart die Kommission mit der Ukraine einen Änderungszusatz oder einen Nachtrag zu der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Darlehensvereinbarung in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Beträge, um die Ausführung der Beträge gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung sicherzustellen; davon ausgenommen sind die Vorschriften über die Laufzeit und die Rückzahlung des Darlehens, einschließlich des Fremdkapitalkostenzuschusses, die der Verordnung (EU) 2026/467 unterliegen.“
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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