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Die Verordnung (EU) 2021/523 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen.
In Artikel 7 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Wenn die Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten bei einem Finanzprodukt kombiniert wird, das gegenüber der EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung und/oder der durch die Verordnung (EU) 2015/1017 geschaffenen EU-Garantie nachrangig ist, können die in Absatz 1 genannten Verluste, Einnahmen und Rückzahlungen aus Finanzprodukten sowie potenzielle Wiedereinziehungen abweichend von Unterabsatz 1 auch nicht anteilsmäßig zwischen den Finanzierungsinstrumenten und der EU-Garantie im Rahmen dieser Verordnung und/oder der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie zugewiesen werden.“
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wurde binnen 12 Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung des EFRE, ESF + , des Kohäsionsfonds und des EMFAF durch das Programm „InvestEU“ gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates oder den Bestimmungen über die Verwendung des ELER durch das Programm „InvestEU“ gemäß der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zugewiesen wurden, wird gemäß jenen Verordnungen wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten EU-Garantie werden spätestens am 31. August 2026 unterzeichnet. In anderen Fällen werden Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung bis zum 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“
In Artikel 23 wird der folgende Absatz angefügt:
In Artikel 26 wird der folgende Absatz angefügt:
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