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Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem außergewöhnlichen Bedarf der Ukraine im Zusammenhang mit dem unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.