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Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 3wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ist es erforderlich, eine Garantie für einen nach Artikel 223 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigten finanziellen Beistand in Form eines Darlehens für die Ukraine, das für die Jahre 2026 und 2027 in Höhe eines Gesamtbetrags von bis zu 90 000 000 000 EUR zur Verfügung steht und über die Verstärkte Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden soll, gemäß der Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.
Folgender Artikel wird eingefügt: Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine Das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden, nachdem zunächst im Rahmen der bestehenden Haushaltsobergrenzen und anschließend im Rahmen anderer besonderer Instrumente Haushaltsmittel geprüft wurden, und zwar unter Berücksichtigung der geltenden sektorspezifischen Vorschriften, etwaiger rechtlicher oder sonstiger Verpflichtungen, einschließlich jener nach Artikel 10a der vorliegenden Verordnung, Prioritäten, einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann ausschließlich zur Finanzierung der Schuldendienstkosten eines Darlehens für die Ukraine, das über die Verstärkte Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden soll, verwendet werden.“
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