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Um unter anderem durch die Erschließung neuer Ausfuhrmärkte und die Diversifizierung von Absatzmärkten eine Anpassung an die Marktentwicklung vorzunehmen und effiziente Marktchancen zu nutzen, sollte die Dauer der Förderung von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern drei Jahre betragen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Dauer einer Maßnahme zweimal um höchstens drei Jahre zu verlängern, sodass die maximale Dauer neun aufeinanderfolgende Jahre beträgt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission den Zugang zur Unterstützung, die im Rahmen der Interventionskategorie „Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen“ zur Verfügung steht, erleichtern, indem sie ein vereinfachtes Antragsverfahren für diese Marktteilnehmer vorsehen oder objektive und nichtdiskriminierende Prioritätskriterien in Bezug auf neue Begünstigte, neue Märkte und neue Erzeugnisse anwenden. Angesichts der Vielfalt an Weinmarktstrukturen in Drittländern und da es keine gemeinsame Definition dafür gibt, was als „Drittlandsmarkt“ für die Zwecke der Interventionskategorie „Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen“ gilt, sollte eine Reihe von Schlüsselfaktoren festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten unterstützen sollen, ihre eigene Definition eines Drittlandsmarktes für die Durchführung dieser Interventionen zu finden.
Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.…
Aufgrund der bei der Durchführung dieser Fördermaßnahmen gewonnen Erfahrungen ist vorzusehen, dass sie in Anbetracht der Besonderheit der Absatzförderungs- und…
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Die Förderung der Absatzförderung und Information in einem bestimmten Drittland ist für jeden…
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter…
Im Zeitraum von 2001 bis 2011 wurden nur 30 % der Mittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für auf Drittlandsmärkte ausgerichtete Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.