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Um sicherzustellen, dass der erweiterte Anwendungsbereich der Interventionskategorie „Beratungsdienste“ gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 mit angemessenen Finanzvorschriften einhergeht, ist es darüber hinaus erforderlich, den maximalen Prozentsatz der finanziellen Hilfe der Union festzulegen, der für diese Interventionskategorie gewährt werden kann.
Die finanzielle Hilfe der Union für Beratungsdienste gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f kann bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben abdecken.
Die finanzielle Hilfe der Union beträgt im Fall der Interventionskategorien nach Artikel 67 höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben. Der verbleibende Teil der…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) „Die finanzielle Hilfe der Union für Beratungsdienste gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f kann bis zu 50…
Um ausreichende Unterstützung für die Bekämpfung eines hoch infektiösen Befalls mit Schädlingen bereitzustellen, sollte die Interventionskategorie gemäß Artikel…
Um die Interventionskategorien „Informationsmaßnahmen“ und „Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen“ gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h…
Ferner ist es erforderlich, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für die dauerhafte Rodung im Rahmen der Interventionskategorie gemäß Artikel 58…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.