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Der letzte Tag der Gültigkeit von Genehmigungen, die gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung erteilt wurden, richtet sich nach dem Datum ihrer Ausstellung. Als Verwaltungsvereinfachung sollten alle diese Genehmigungen bis zum letzten Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres ihre Gültigkeit behalten.
Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der…
Unbeschadet des Absatzes 2 behalten Genehmigungen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 rechtmäßig erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu dem…
Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilen, bleiben gültig, bis…
Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilen, bleiben gültig, bis…
Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilen, bleiben gültig, bis…
Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilten, bleiben gültig, bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.