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Aufgegebene Rebflächen können von Schädlingen und Krankheiten befallen werden und können somit eine Gefahr für die umliegende Weinanbaufläche darstellen. Daher sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, zu verlangen, dass derartige aufgegebene Rebflächen gerodet werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für eine solche Rodungen zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten können aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen verlangen, dass aufgegebene Rebflächen gerodet werden.
Auch wenn die Wiederbepflanzung einer gerodeten Rebfläche die Weinanbaufläche nicht vergrößert, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden,…
Genehmigungen für Wiederbepflanzungen müssen in demselben Betrieb in Anspruch genommen werden, der die Rodung vorgenommen hat, es ist jedoch möglich, sie für…
Um eine harmonisierte und wirksame Durchführung des neuen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass…
Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine…
Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Erzeugern, die sich zur künftigen Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.