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Diese Verordnung sollte nur für Beihilfen gelten, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Dagegen sollten Beihilfen für die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen im Landverkehr weiterhin unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen oder, falls sie die Voraussetzungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bei der Kommission angemeldet werden. Unternehmen, die Verkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbringen, sollten Beihilfen auf Grundlage dieser Verordnung erhalten können, sofern insbesondere die Bestimmungen des Artikels 8 dieser Verordnung eingehalten werden und eine Überkompensation verhindert wird.