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Bei Betriebsbeihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollte von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn die Beihilfe an die Nutzer weitergegeben wird und somit die Nachfrage nach nachhaltigen Verkehrsdiensten erhöht wird und eine Verkehrsverlagerung stattfindet. Durch die Bereitstellung einschlägiger Informationen soll über die Maßnahmen informiert werden, die zur Verfügung stehen, um die Wettbewerbsfähigkeit des nachhaltigen Landverkehrs gegenüber dem reinen Straßenverkehr oder gegenüber anderen weniger nachhaltigen alternativen Verkehrsträgern zu verbessern. Die Bereitstellung dieser Informationen dürfte somit dafür sorgen, dass die Beihilfe in dem von den Nutzern zu zahlenden Preis erkennbar wird.
Die Beihilfen, die Verkehrsunternehmen und Organisatoren von Beförderungsdiensten gewährt werden, müssen verhindern, dass die Verlagerung auf nachhaltigen…
Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 gelten Beihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die…
Mit dieser Verordnung werden die umfangreichen Erfahrungen der Kommission bei der Prüfung von Betriebsbeihilfen für die Verringerung der externen Kosten des…
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung werden anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt, die gewährleisten, dass die Beihilfen i)…
Damit der Schienen- und Binnenschiffsverkehr wettbewerbsfähiger werden, muss ferner die technische Anpassung und Modernisierung des nachhaltigen Landverkehrs…
Im Interesse des Übergangs zu einer nachhaltigen Verkehrspolitik sollten die Beförderungspreise die mit verkehrsbedingter Luftverschmutzung und Lärmbelastung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.