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Diese Verordnung sollte nur für Beihilfen gelten, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Dagegen sollten Beihilfen für die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen im Landverkehr weiterhin unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen oder, falls sie die Voraussetzungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bei der Kommission angemeldet werden. Unternehmen, die Verkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbringen, sollten Beihilfen auf Grundlage dieser Verordnung erhalten können, sofern insbesondere die Bestimmungen des Artikels 8 dieser Verordnung eingehalten werden und eine Überkompensation verhindert wird.
Staatliche Beihilfen, die eine Abgeltung für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen im Zusammenhang mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten darstellen,…
Beihilfen für die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen, mit Ausnahme von Ausgleichsleistungen für die…
Es sei daran erinnert, dass Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ausdrücklich vorsieht, dass die…
Unbeschadet der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten weiterhin andere als die von dieser Verordnung erfassten Beihilfen für den…
Es sei daran erinnert, dass Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ausdrücklich vorsieht, dass die…
Beihilfen für den Landverkehr werden als mit dem AEUV vereinbar erachtet, sofern sie im Einklang mit Artikel 93 AEUV den Erfordernissen der Koordinierung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.