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Investitionsbeihilferegelungen zur Förderung von Investitionen in Vermögenswerte, die zu einem ununterbrochenen Verkehrsfluss zwischen nationalen Netzen oder Verkehrsträgern beitragen, sind im Sinne des Artikels 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I dieser Verordnung erfüllt sind.
Die Beihilfen müssen Eigentümern von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr, Verkehrsunternehmen oder Organisatoren von Beförderungsdiensten gewährt werden, damit diese die in Absatz 3 genannten Investitionen in den nachhaltigen Landverkehr vornehmen können.
Folgende Investitionsvorhaben sind beihilfefähig:
das Europäische Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS), das künftige Bahnmobilfunksystem (FRMCS), unter anderem wenn kombiniert mit dem „Global System for Mobil Communications — Railway“ (GSM-R), und der automatisierte Zugbetrieb (ATO) als Teil des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), wie im Sekundärrecht der Union beschrieben,
die digitale automatische Kupplung (DAC) ,
eigenständige GSM-R-Ausrüstung,
die Anpassung von Schienenfahrzeugen an verschiedene Stromsysteme,
die Anpassung von Schienenfahrzeugen an unterschiedliche Spurweiten,
die Anpassung von Binnenschiffen an das Anlaufen von Seehäfen sowie die Anpassung von Seeschiffen an das Anlaufen von Binnenhäfen,
die Anpassung von Binnenschiffen an veränderte Schiffbarkeitsbedingungen, einschließlich Niedrigwasser,
die Automatisierung von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen,
die Anpassung von Fahrzeugen für den Transport von intermodalen Ladeeinheiten,
Schlüsseltechnologien, die für die Einführung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten erforderlich sind, wie z. B. die europäische RIS-Umgebung, das Elektronische Kartendarstellungs- und -Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland ECDIS), Nachrichten für die Binnenschifffahrt, das automatische Identifikationssystem für Binnenschiffe und das internationale elektronische Meldewesen (Electronic Reporting International),
Telematikanwendungen für den Güterverkehr und andere Güterverkehrssoftware, soweit sie zu einem ununterbrochenen Verkehrsfluss zwischen verschiedenen Verkehrsträgern beitragen, insbesondere intermodale Identifizierungs-, Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme sowie intermodale Datenaustauschplattformen, mit Ausnahme von Investitionen in Anwendungen für Personenverkehrsdienste wie etwa Systeme, die den Fahrgästen vor und während der Fahrt Informationen bereitstellen, Buchungs- und Zahlungssysteme für Fahrgäste, Gepäckverwaltung und Verwaltung von Anschlüssen zwischen Personenzügen und zu anderen Verkehrsträgern des Personenverkehrs.
Beihilfefähig sind alle Kosten, die für die Durchführung der in Absatz 3 genannten Investitionsvorhaben erforderlich sind. Diese Kosten schließen Kosten für den Erwerb und die Einführung der betreffenden Technologie, Kosten für Projektmanagement und Lieferkosten ein. Kosten für Studien, Erprobung und Genehmigung sowie für Pilot- und Prototypanlagen für die Umsetzung der einschlägigen Technologie entsprechend dem Technologie-Reifegrad 9 sind ebenfalls beihilfefähig. Instandhaltungskosten sind nicht beihilfefähig. Die mit Beihilfen finanzierten Vermögenswerte können neu oder gebraucht sein. Bei auf die Interoperabilität abzielenden Investitionen im Zusammenhang mit dem ERTMS sind Kosten im Zusammenhang mit der Integration der Funktionen des europäischen globalen Satellitennavigationssystems (EGNSS) in das ERTMS beihilfefähig. Kosten für GSM-R-Ausrüstung, die mit FRMCS-Ausrüstung kombiniert wird, sind ebenfalls beihilfefähig. Kosten im Zusammenhang mit Investitionen in eigenständige GSM-R-Ausrüstung sind nur dann beihilfefähig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2031 anfallen.
Die Beihilfeintensität beträgt höchstens
90 % der beihilfefähigen Kosten bei den in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Investitionsvorhaben,
50 % der beihilfefähigen Kosten bei den in Absatz 3 Buchstaben c bis k genannten Investitionsvorhaben.
Bei auf die Interoperabilität abzielenden Investitionen in Fahrzeuge für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr oder in intermodale Ladeeinheiten oder Krananlagen an Bord von Schiffen, deren Erwerb geplant ist, sind die beihilfefähigen Kosten auf die Nettomehrkosten für die Interoperabilität beschränkt, sofern diese Kosten nicht bereits durch andere Formen von Beihilfen, insbesondere durch Beihilfen nach den Artikeln 14 und 15, gedeckt sind. Die Nettomehrkosten für die Interoperabilität werden berechnet als Differenz zwischen den Gesamtkosten für den geplanten Erwerb des Fahrzeugs für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr, der intermodalen Ladeeinheit oder der Krananlage an Bord von Schiffen, das/die mithilfe dieser Investitionen ausgerüstet wurde, und — als kontrafaktisches Szenario — den Gesamtkosten für den Erwerb desselben Fahrzeugs, derselben intermodalen Ladeeinheit, derselben Krananlage an Bord von Schiffen oder eines ähnlichen Vermögenswerts ohne auf die Interoperabilität abzielende Investitionen.
Während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach Gewährung der Beihilfe müssen vertragliche Vereinbarungen über die entgeltliche Übertragung oder Nutzung (z. B. Leasing) von Vermögenswerten, die mit Beihilfen zur Förderung der Interoperabilität finanziert wurden, eine Klausel enthalten, aus der hervorgeht, dass die Investition, die zur Interoperabilität des betreffenden Vermögenswerts beiträgt, mit einer staatlichen Beihilfe finanziert wurde. In den vertraglichen Vereinbarungen müssen ggf. auch die einschlägigen Verpflichtungen nach Absatz 9 und die Höhe der Beihilfe angegeben werden.
Die Investition muss mindestens ein Jahr vor dem Tag durchgeführt und abgeschlossen werden, an dem die geförderte Investition auf Unionsebene verbindlich wird.
Die Fahrzeuge, in die geförderte Investitionen fließen, müssen nach der Durchführung der Investition mindestens fünf Jahre lang über eine gültige Eintragung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister (Code 00 gemäß Anlage 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission ) verfügen.
Investitionsbeihilferegelungen zur Förderung der Interoperabilität des nachhaltigen Landverkehrs;
Beihilfen für Verkehr und Verkehrsinfrastruktur müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Nach Artikel 56c wird folgender Abschnitt 16 eingefügt: „ ABSCHNITT 16 Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten Gegenstand…
Diese Verordnung sollte nur dann für Investitionsbeihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr und von bestimmten…
die Merkmale der Zusammenarbeit, die voraussichtlich in Bezug auf Interoperabilität zu besseren Ergebnissen führen und im Hinblick auf langfristige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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