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Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und eines wirksamen Monitorings sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Für bestimmte Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sie als transparent angesehen werden können. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Beihilfen sollten auch als transparent angesehen werden, wenn die für die Berechnung der Beihilfeintensität der staatlichen Garantie verwendete Methode vor Umsetzung der Maßnahme bei der Kommission angemeldet und von ihr gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften genehmigt wurde. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Beihilfen, bei denen eine komplexe wirtschaftliche Bewertung durchgeführt werden muss, um das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe ex ante genau zu berechnen (z. B. Beihilfen in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen), nicht als transparente Beihilfen angesehen werden, es sei denn, der Nominalbetrag der betreffenden Investition wird als das Bruttosubventionsäquivalent zugrunde gelegt.