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Ferner sollten Betriebsbeihilfen zur Unterstützung von Verkehrsunternehmen oder Organisatoren von Beförderungsdiensten bei der Einrichtung neuer kommerzieller Verbindungen im Schienengüter- oder Binnenschiffsgüterverkehr nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn die Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel begrenzt und genau festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Betriebsverluste berechnet wird, die dem Beihilfeempfänger in den ersten fünf Jahren des Betriebs der neuen kommerziellen Güterverkehrsverbindung entstehen, und die Beihilfeintensität einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt.