Erwägungsgrund 13 32023R1066
Ist in der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung keine gemeinsame Verwertung der Ergebnisse vorgesehen, dann sollten die Parteien einander mit dieser Vereinbarung Zugang zu ihrem bereits vorhandenen Know-how gewähren, sofern dieses Know-how für die Verwertung der Ergebnisse durch die anderen Parteien unerlässlich ist. Jegliche erhobene Vergütung (etwa in Form von Lizenzgebühren) sollte nicht so hoch sein, dass sie den Zugang der anderen Parteien zu dem Know-how praktisch verhindern würde.