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Beihilfen für den Landverkehr werden als mit dem AEUV vereinbar erachtet, sofern sie im Einklang mit Artikel 93 AEUV den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen oder eine „Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen“ darstellen.
Gemäß Artikel 93 AEUV werden Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr als mit den Verträgen vereinbar erachtet, sofern diese den…
Diese Verordnung sollte nur für Beihilfen gelten, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Dagegen sollten Beihilfen für die Abgeltung…
Nach den Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung des Artikels 93 AEUV ist davon auszugehen, dass bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen, die den…
Artikel 93 AEUV stellt eine Sondervorschrift zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV dar. Artikel 93 legt die Vorschriften für Ausgleichsleistungen für die Erbringung…
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung werden anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt, die gewährleisten, dass die Beihilfen i)…
Um die Verwaltung in Fällen zu vereinfachen, in denen Wettbewerbsverfälschungen auf ein Minimum beschränkt sind, sollte die Kommission daher ermächtigt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.