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Um ein wirksames Monitoring von Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2022/2586 zu gewährleisten, ist es angezeigt, Vorschriften für die Berichte der Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen festzulegen. Ferner ist es mit Blick auf die in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates festgelegte Verjährungsfrist zweckmäßig, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die mit dieser Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten aufbewahren müssen.
Um eine wirksame Überwachung der Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/1588 zu gewährleisten, ist es angebracht, Vorschriften für die Berichte der…
Um eine wirksame Überwachung von Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 zu gewährleisten, ist es…
Angesichts der in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 festgelegten Verjährungsfrist für die Rückforderung von Beihilfen ist es gemäß Artikel 3 Absatz 3 der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 ist es erforderlich, die Beihilfepolitik regelmäßig anzupassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung…
Die Beihilfenpolitik sollte auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich regelmäßig überprüft werden. Daher sollte die Geltungsdauer…
Im Interesse einer wirksamen Überwachung sollte ein Standardformat erstellt werden, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission bei Durchführung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.