Art. 3 32019D1332BESCHLUSS (EU) 2019/1332 DES RATES vom 25. Juni 2019 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia und des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens
Gemäß Artikel 14 des partnerschaftlichen Abkommens wird das partnerschaftliche Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein…
Erwägungsgrund 5 32016R1076Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu WPA führenden…
Erwägungsgrund 6 32018D1908BESCHLUSS (EU) 2018/1908 DES RATES vom 6. Dezember 2018 über den Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits
Nach Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens können die Union und Samoa das Interims-Partnerschaftsabkommen vorläufig anwenden, indem sie…
Art. 2 Nr. 1 32026R0687Begriffsbestimmungen
„Abkommen“ das Interimsabkommen über den Handel und nach seinem Inkrafttreten das Partnerschaftsabkommen;
Art. 3 32021D0793BESCHLUSS (EU) 2021/793 DES RATES vom 26. März 2021 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des zugehörigen Durchführungsprotokolls
Das partnerschaftliche Abkommen wird gemäß seinem Artikel 15 ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen…