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Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einem betroffenen Land folgendermaßen eingeführt wird:
in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion oder den Unionsverbrauch) und
unter solchen Bedingungen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und
der Anstieg der Einfuhren auf Verpflichtungen zurückzuführen ist, die im Rahmen des Abkommens eingegangen wurden, einschließlich des Abbaus oder der Beseitigung von Zöllen auf diese Ware.
Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben:
Aussetzung der weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware gemäß Anhang 10-A (Stufenplan für den Zollabbau) des Partnerschaftsabkommens und Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) des Interimsabkommens über den Handel mit dem betroffenen Land,
Anhebung des Zollsatzes für die betroffene Ware bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:
zum Zeitpunkt der Einführung der Schutzmaßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für die betroffene Ware oder
Basiszollsatz gemäß Anhang 10-A (Stufenplan für den Zollabbau) des Partnerschaftsabkommens und Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) des Interimsabkommens für den Handel mit dem betroffenen Land.
Aussetzung der im Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis;
Wird eine Ware mit Ursprung in einem durch die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 begünstigten Land in Mengen oder zu Preisen eingeführt, die die…
Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben: a) Aussetzung der im Stufenplan für den Zollabbau vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende…
Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben: a) Aussetzung der im Stufenplan für den Zollabbau vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende…
Aussetzung der weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis gemäß dem im Abkommen mit dem betroffenen Land enthaltenen Stufenplan für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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