Verordnung (EU) 2026/687 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel
Mit dem Partnerschaftsabkommen und dem Interimsabkommen über den Handel sollen die Unionshersteller sensibler Erzeugnisse im Agrarsektor geschützt werden, indem die Präferenzen auf Zollkontingente beschränkt werden.
Erwägungsgrund 2 32026R0687Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen