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In dem EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) und dem EU-Mercosur-Interimsabkommen über den Handel (im Folgenden „Interimsabkommen über den Handel“) sind Präferenzregeln für Waren, die ihren Ursprung in Mercosur-Ländern haben oder für diese bestimmt sind, vorgesehen und bilaterale Schutzklauseln für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen enthalten. Die Besonderheiten einiger unter diese Abkommen (im Folgenden „Abkommen“) fallender landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die prekäre Lage der Gebiete der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) machen Ad-hoc-Bestimmungen erforderlich.
Im Falle von Waren, für welche die in den Übereinkünften geregelten Präferenzmaßnahmen gelten, die die Union mit bestimmten Ländern und Gebieten außerhalb des…
Die Union schließt mit Drittländern regelmäßig Handelsabkommen, mit denen sie diesen Ländern eine Präferenzregelung gewährt. Diese Handelsabkommen können…
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von…
Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Durchführung der im EU-Mercosur- Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) und im…
Diese Verordnung sollte unbeschadet etwaiger in den Handelsabkommen enthaltener besonderer Bestimmungen gelten, die Schutzklauseln und andere Mechanismen für…
Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können in folgenden Fällen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.